Satzung

SATZUNG

FÜR DEN

TENNIS-CLUB SASBACHWALDEN

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tennis-Club Sasbachwalden e.V.

Er hat seinen Sitz in Sasbachwalden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Achern eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung, sowie die Förderung der Jugend.

Er ist gemeinnützig, jeder kann Mitglied werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3

Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften.

1. Ehrenmitglieder

2. aktive Mitglieder

3. Auszubildende, Schüler und Studenten über 16 Jahren

4. Jugendmitglieder bis 16 Jahre

5. passive Mitglieder

Über die Einstufung eines Mitgliedes entscheidet im Zweifelsfalle der Vorstand.

Zu 1.:

Personen, die sich besondere Verdienste um den Tennissport oder um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.

Zu 2.:

Aktive Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive

Wahlrecht sowie – nach Vollendung des 21. Lebensjahres – auch

das passive Wahlrecht.

Zu 3.:

Auszubildende, Schüler und Studenten sind solche Mitglieder, die in einem beruflichen Ausbildungsverhältnis stehen oder zur Schule gehen oder an einer Universität oder Hochschule oder gleichgestellten Lehranstalt immatrikuliert sind und eine berufliche Tätigkeit nicht ausüben. Mitglieder nach Punkt 3 dürfen das 28. Lebensjahr am 1. Januar des betreffenden Jahres noch nicht vollendet haben.

Zu 4.:

Jugendmitglieder sind Schüler oder in Berufsausbildung befindliche Jugendliche, soweit sie am 1. Januar des betreffenden Jahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erwerb der Mitgliedschaft als Jugendmitglied bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Zu 5.:

Passive Mitglieder (fördernde Mitglieder) sind solche Mitglieder, die die Tennis-Einrichtungen des Vereins nicht benutzen.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Aufnahmeanträge sollen schriftlich erfolgen.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Jede Art von Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. durch Auflösung des Vereins

§ 6

Austritt

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis spätestens 4 Wochen vor Ende des Austrittes dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtskräftig wird. Bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 8

Vorstand

1. aus drei Vorsitzenden

  2. dem Schriftführer

  3. dem Schatzmeister

  4. dem Sportwart

  5. mindestens einem Jugendwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt

§ 9

Erweiterter Vorstand

Der „erweiterte Vorstand“ besteht aus den drei Vorsitzenden sowie dem Schriftführer, Schatzmeister, Sportwart und mindestens einem Jugendwart. Bei Beschlüssen mit Patt-Situationen im erweiterten Vorstand führen die drei Vorsitzenden einen Beschluss herbei.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wahl kann durch Akklamation stattfinden, werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, dann ist die Wahl geheim, es sei denn, dass gleichwohl die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Wahlvorgang per Akklamation wünscht. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern, darunter einer der drei Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu bilden. Und Mitglieder in diese Ausschüsse zu berufen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitglied einberufen.

Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, dass in der Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden. Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausscheidenden Vorstandsmitgliedes. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, als nicht durch satzungsgemäße Neuwahlen ein anderes Vorstandsmitglied gewählt wird.

§ 10

Mitgliederversammlung

MitgliederversammlungDer Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich zu laden sind.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

Geschäftsbericht des Vorstandes

Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstandes

Neuwahlen (alle 2 Jahre)

Bei geplanten Satzungsänderungen deren wesentlicher Inhalt

Verschiedenes

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, sofern sie zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung wird geleitet von den drei Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von den übrigen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes in der Reihenfolge des § 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nicht anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder sonst jemand vertreten lassen.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von sämtlichen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12

Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Sie haben das Recht, von dem Vorstand, insbesondere dem Schatzmeister jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.

§ 13

Satzungen des Deutschen Tennisbundes usw.

Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des Verbandes und die vom Deutschen Tennisbund und vom Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

§ 14

Vereinsvermögen

Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen, etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen anteilmäßig beanspruchen.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für Angestellte und Arbeiter, also Arbeitnehmer des Vereins gelten die für sie maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen.

§ 15

Gemeinnützigkeit

Der Tennisclub Sasbachwalden e.V. mit dem Sitz in Sasbachwalden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, für die Gemeinnützigkeit z. Zt. § 51 ff der Abgabeordnung und zwar insbesondere durch Förderung der Leibesertüchtigung und, durch Ausübung und Förderung des Tennisports nebst Ausgleichssportarten.

§ 16

Ausschluss des Stimmrechts

Sind im Vorstand, im Verwaltungsrat oder in der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen über ein Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, dessen Ehegatten oder dessen Verwandten in gerader Linie oder über Angelegenheiten welche ein Mitglied, seinen Ehegatten oder seine Verwandten in gerader Linie betreffen, so ist das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen.

§ 17

Haftung

Die Haftung des Vereins, seiner Organe, seiner Funktionsträger und der Personen, für die der Verein einzustehen hat, ist gegenüber seinen Mitgliedern beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Aus Entscheidungen der Vereinsorgane können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. Vereinsmitglieder haften untereinander nur, wenn ein Mitglied einem anderen Mitglied bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten oder bei der Erfüllung von Mitgliedschaftspflichten einen Personen- oder Sachschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zufügt.

§ 18

Satzungsänderung

Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 19

Auflösung

Eine Auflösung des Vereines durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und

– wenn möglich – hinreichend begründet werden.

Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Sasbachwalden. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, durch denjenigen, dem es zugefallen ist, bzw. diejenige Behörde, die es empfangen hat.

Sasbachwalden, den 25.4.1990 (Tag d. Gründungsversammlung)

Geändert in § 9 am 30.6.1990.

Geändert in § 8 und § 17 am 14.3.2007

Geändert in §7 -10 am 29.04.2012